von VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH
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19. Oktober 2023
Als Vermieter könnten Sie mit einer besonderen Situation konfrontiert werden: Sie besuchen Ihren Mieter oder kommen zufällig vorbei und stellen fest: Es wurde entweder die gesamte Wohnung oder ein Zimmer untervermietet. Nun stellen Sie sich zu Recht die Frage, ob dies überhaupt zulässig ist. Wir verraten Ihnen, wie das Mietrech t dazu steht und welche Rechte Ihnen zustehen. Untermietvertrag: Komplexes Rechtsgebiet Logischerweise haben Sie als Eigentümer einer Wohnung das Recht, über Ihre Mieter informiert zu sein. Nicht ohne Grund wird zu Beginn der Vermietung ein ausführlicher Vertrag geschlossen, der nicht nur regelt, wie viele Personen einziehen dürfen. Es werden weitere Pflichten wie Miete, Schönheitsreparaturen und mehr vereinbart. All diese Vereinbarungen könnten bei einer Untervermietung betroffen sein. Deshalb kam es in den vergangenen Jahren vermehrt zu Gerichtsverhandlungen, die über spezielle Fälle zu entscheiden hatten. Nachdem es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich daraus kein Rechtsanspruch ableiten. Alle Beschlüsse geben jedoch eine Richtung vor, an der sich die eigene Situation besser abschätzen lässt. Zudem gibt § 553 BGB Folgendes zu verstehen: Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung, so muss der Vermieter diese genehmigen. Solch eine Genehmigung muss nicht erteilt werden, wenn beispielsweise nach der Untervermietung eine Überbelegung des Wohnraums vorhanden wäre. Sollten in der Person des Untermieters Gründe für eine Ablehnung vorhanden sein, darf die Erlaubnis ebenfalls verweigert werden. Wichtig: Möchte der neue Ehepartner oder die Kinder einziehen, darf deren Einzug nicht verhindert werden. Gleiches trifft auf pflegebedürftige Verwandte oder für eine Pflegekraft zu. Welche triftigen Gründe für eine Untervermietung müssen akzeptiert werden? Das Bürgerliche Gesetzbuch und das Mietrecht geben klar zu verstehen, wann es sich um einen berechtigten Grund für eine Untervermietung handelt: Einer der Mieter ist ausgezogen, weshalb sich die wirtschaftliche Lage für den verbliebenen Mieter wesentlich verschlechtert hat. Der neue Lebenspartner möchte einziehen. Aufgrund von Arbeitslosigkeit gibt es finanzielle Probleme, weshalb aus finanziellen Gründen die Untervermietung notwendig wird. Tipp: Sollten aufgrund einer vier- oder sechswöchigen Abwesenheit Verwandte oder Freunde einziehen, um sich während dieser Zeit um die Wohnung zu kümmern, dann liegt keine Untervermietung vor. In diesem Fall handelt es sich aus gesetzlicher Sicht um einen Besuch. Dieser ist genehmigungsfrei. Oben erwähnte Gründe führen dazu, dass Sie als Vermieter nicht grundlos die Erlaubnis für die Untervermietung verweigern dürfen. Andernfalls werden Sie schadensersatzpflichtig. Ist der Untermietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters gültig? Obwohl Sie als Vermieter in bestimmten Situationen Ihre Zustimmung nicht verweigern dürfen, muss Ihr Mieter jedoch diese Zustimmung erbeten. Sollte Ihr Mieter diese erforderliche Zustimmung nicht erbeten haben, steht Ihnen das Recht einer außerordentlichen Kündigung zu. Andererseits darf auch Ihr Mieter die Wohnung mit einer dreimonatigen Frist kündigen, wenn Sie Ihre Zustimmung nicht erteilen. Sollten Sie sich zu einer angefragten Erlaubnis nicht äußern, kann Ihr Mieter daraus entnehmen, dass Sie einverstanden sind. Gleiches trifft zu, wenn, wie bereits erwähnt, ein neues Familienmitglied einzieht. In diesem Fall muss Sie der Mieter lediglich darüber informieren. Er muss Ihnen mitteilen, wer einzieht und wie lange dieser einzieht. Auf die Erteilung dieser Informationen besteht ein Rechtsanspruch. Wie lange darf eine Untervermietung stattfinden? Das Gesetz und somit das Mietrecht regelt die Dauer eines Untermietvertrags nicht. Demzufolge muss der Mieter mit Ihnen absprechen, wie lange der Untermietvertrag gültig sein soll oder darf. Gerichtlichen Entscheidungen zufolge haben Sie jedoch nachträglich das Recht, Ihre Zustimmung zu widerrufen. Das wurde in einem Fall entschieden, in dem der Untermietvertrag länger als 17 Jahre lief. Wie wird ein Untermietvertrag gültig? Die erste Voraussetzung, damit ein Untermietvertrag gültig wird, ist Ihre Zustimmung. Beachten Sie jedoch, dass Sie bei einem neuen Lebenspartner keine Zustimmung erteilen müssen. Weitere Ausnahmen haben wir oben aufgeführt. Zusätzlich sollten beim Verfassen eines Untermietvertrags nachfolgende Bedingungen geregelt und beachtet werden: Generell umfasst ein gültiger Untermietvertrag nur das Vermieten einzelner Räume, nicht jedoch der gesamten Wohnung. Der Vertrag wird zwischen Ihrem Mieter und dem Untermieter geschlossen. Somit wird der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Mieter nicht berührt. Der Vertrag enthält alle wichtigen Klauseln, die auch der Hauptmietvertrag mit Ihnen besitzt. Wichtig ist zudem die Miethöhe. Mit der Zahlung dieser darf sich Ihr Mieter nicht bereichern. Auf der anderen Seite muss Ihr Mieter wie vereinbart weiterhin pünktlich zahlen. Sollte eine entsprechend hohe Miete mit dem Untervermieter vereinbart werden, könnten Sie Ihre Miete ebenfalls erhöhen. Die mit Ihnen abgesprochene Anzahl der Personen dürfen nicht überschritten werden. Sie müssen über die Person/en informiert werden. Generell wird die Untervermietung mit einer bestimmten Person geschlossen, eine generelle (nicht personenbezogene) Erlaubnis wird in der Regel nicht erteilt. Wann ist ein geschlossener Untermietvertrag nicht gültig? Haben Sie aus berechtigten Gründen einer Untervermietung nicht zugestimmt, so ist der Untermietvertrag bei folgenden Situationen laut Mietrecht nicht gültig: die Wohnung oder ein Teil hiervon wird an Touristen vermietet die maximale Anzahl an Personen wurde überschritten, wodurch sich auch die Nebenkosten erhöhen die Wohnung wird durch den Untermieter beschädigt sie wollten aufgrund des Untermietvertrags die Miete erhöhen, Ihr Mieter war damit nicht einverstanden Fazit: Mieter haben grundsätzlich das Recht auf eine Untervermietung, was jedoch Ihre Erlaubnis voraussetzt. Nur in bestimmten Fällen dürfen Sie dieser verweigern. Ein Beitrag von www.anwalt.org